AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M. Maurer Ges.m.b.H.

Stand: 5.10 / 2017


1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragssprache ist deutsch.

2. Angebot
Angebote sind im Hinblick auf Preise, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit in dem Sinne freibleibend, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn der Verkäufer die Annahme des ihm erteilten Auftrages erklärt.

3. Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen.

2. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach den beiderseitigen Erklärungen. Maßgebend ist vorrangig die Auftragsbestätigung des Verkäufers, ersatzweise das Auftragsschreiben des Käufers. Änderungen des Vertragsinhaltes und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

3. Verzögert sich die Klarstellung notwendiger Anfertigungsvorschriften über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist und verschiebt sich ein vereinbarter Liefertermin entsprechend.

4. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren. Die Einzelheiten, insbesondere die wesentlichen Merkmale der Ware finden sich in der Artikelbeschreibung und den ergänzenden Angaben auf der Internetseite des Anbieters.

4. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung des Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt, soweit nicht explizit anders vereinbart ab Werk. Der Warenversand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Ein Versand durch die M. Maurer Ges.m.b.H. kann vereinbart werden. In diesem Fall werden die entstehenden Frachtkosten durch die M. Maurer Ges.m.b.H. an den Käufer verrechnet.

3. Teillieferungen sind auf Kundenwunsch möglich. Frachtkosten werden in diesem Falle je Lieferung berechnet.

4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall der vereinbarten Teillieferungen diese binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch den Verkäufer abzunehmen. Befindet sich der Käufer im Abnahmeverzug, darf der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder die Teilleistung in Rechnung stellen, wobei diese Rechnung sofort fällig ist. Den durch den Abnahmeverzug entstehenden Schaden und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei langfristigen Aufträgen wird der gesetzliche Zins von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz für die über 6 Monate hinausgehende Lagerhaltung berechnet.

7. Bestellte Warenmuster werden zum vollen Wert berechnet und können nicht zurückgenommen werden.
Angeforderte Ansichtssendungen von Lagerware (Stock) gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens beim Käufer an gerechnet, gebührenfrei zurückgesandt werden. Ausfallmuster werden nur auf Verlangen und gegen Berechnung der Kosten angefertigt und geliefert.

8. Bei Falschlieferungen, die durch die M. Maurer Ges.m.b.H. verschuldet wurden, ist die Ware vom Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen mit einem von der M. Maurer Ges.m.b.H. zu benennenden Logistikunternehmen zu retournieren. Spätere Rücksendungen werden nicht akzeptiert.

5. Preise
Die Preise sind netto gestellt, ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und gelten jeweils für 2 Monate ab Angebotslegung. Kosten für Rüstzeiten werden im Angebot separat ausgewiesen.

6. Zahlung
1. Rechnungen werden ohne Abzug von eventuellen Frachtkosten und sonstigen Spesen sofort zur Zahlung fällig und können von der M. Maurer Ges.m.b.H. persönlich, postalisch, per Fax oder in elektronischer Form (z. B. Email) übermittelt werden.
Bei Lohnveredlungsaufträgen sind die Rechnungen zahlbar netto ohne Abzug 5 Tage nach Rechnungsdatum.
Preisänderungen oder Abzüge von Rechnungen sind ohne schriftliche Bestätigung des Verkäufers unzulässig.

2. Der Verkäufer behält sich vor eine angemessene Anzahlung und Rechnung auf Vorauskasse zu verlangen, dies gilt jedenfalls für Neukunden bei den ersten beiden Bestellungen.

3. Bei kundenspezifischen Anfertigungen gelten 50% des Bestellwertes Anzahlung bei der Auftragserteilung als vereinbart.

4. Bei Barzahlung im Verkaufslokal der M. Maurer Ges.m.b.H. werden aus Sicherheitsgründen keine EUR 200,- und 500,- Scheine angenommen. Kartenzahlungen (Bankomat & Kreditkarte) sind ab einem Einkaufswert von EUR 25,- möglich. Der Mindesteinkaufswert beträgt EUR 10,-

5. Bei Käufern, die einen Firmensitz außerhalb Österreichs aufweisen, wird eine Zahlungsmöglichkeit per Kreditkarte oder PayPal angeboten, Spesen hierfür werden in der Rechnung zu Lasten des Käufers berechnet.

7. Zahlungsverzug
1. Rechnungen sind laut Zahlungsziel fristgerecht zu bezahlen (es gilt das Datum des Einlangens des Rechnungsbetrages am Konto der M. Maurer Ges.m.b.H.).

2. Zahlungsverzug wird gemäß EU Richtlinie 2011/7/EU geahndet.
Verzugszinsen 9,2% über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz.
Zusätzlich werden je Mahnstufe EUR 10,00 an Mahngebühr verrechnet.
Sollte der offene Betrag nach der letzten Mahnung nicht fristgerecht bezahlt, so wird die Agenda an ein beauftragtes Inkassobüro übergeben.

3. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu einer Lieferung aus laufendem Vertrag nicht verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, kann der Verkäufer für alle noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen, und unter der gleichen Voraussetzung können sämtliche Forderungen fällig gestellt werden. Ein Zurückbehalten fälliger Zahlungen oder eine Aufrechnung sind nur auf Grund rechtskräftig festgestellter oder vom Verkäufer schriftlich anerkannter Ansprüche des Käufers möglich.
Der Käufer kann Ansprüche und Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder abtreten noch verpfänden.

4. Bei vermehrtem Auftreten von Zahlungen außerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist wird das Kundenkonto automatisch auf Vorauskasse umgestellt. Der Käufer wird davon schriftlich informiert.


8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung aller Forderungen gegen den Käufer, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, Eigentum des Verkäufers.

9. Lieferverzug
1. Im Falle des Lieferverzuges ist eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen, bei Veredlungsware von mindestens 8 Wochen zu setzen, die nach Ablauf der Lieferfrist eingeschrieben zu stellen ist.

2. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadensersatzpflicht berechtigt, wenn sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Ware seiner Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter, von denen die ordnungsmäßige Ausführung des erteilten Auftrages im Wesentlichen abgehängt, erheblich unzumutbar verändern, Rechtzeitige und ordnungsmäßige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung der eigenen Lieferpflicht.

3. Im Falle höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Unruhen, Ausnahmezustand, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Krieg, Brand, Überschwemmung, Arbeitskräftemangel, Energiemangel, behördliche Maßnahmen u.a.) entfällt ganz oder teilweise die Lieferverpflichtung, ohne dass der Käufer einen Schadenersatzanspruch erhält.

10. Beanstandungen
1. Technisch bedingte oder marktübliche Abweichungen der Qualität, Griffigkeit, Dicke, Oberfläche, Dessinausführung, Gewebebindung und Ausrüstung sowie Toleranzen bei Gewicht, Breite und Länge bis ± 10% sind zulässig. Die Wiedergabe eines Farbtones einer Vorlage erfolgt färbetechnisch nach bestem Auskommen. Farbabweichungen sind technisch bedingt und branchenüblich und können eine Beanstandung nicht begründen. Angaben in Entwürfen, Beschreibungen, Angeboten usw. sind nur als annähernd zu betrachten; deshalb kann der Käufer Abweichungen der gelieferten Ware von diesen Angaben nicht beanstanden, es sei denn, sie sind weder handelsüblich noch zumutbar.

2. Bei Sonderanfertigungen wird eine Mehr- oder Minderlieferung von ± 20% vorbehalten.

11. Mängel und Gewährleistung
1. Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach dem Eintreffen der Ware, nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Wareneingang beim Käufer. Bei kundenspezifischen Anfertigungen muss ein allfälliger Mangel innerhalb einer Woche ab Wareneingang angezeigt werden. Versäumt der Käufer die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel vom Käufer entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Käufer dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig.

2. Farbabweichungen können in einem üblichen Toleranzrahmen auftreten und können nicht als Mangel akzeptiert werden.

3. Soweit eine ordnungsmäßig erstattete Mängelanzeige begründet ist, erhält der Käufer für ihn kostenlos fehlerfreie Ersatzware.

4. Stattdessen kann der Verkäufer aber auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandelung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Hat der Verkäufer sich für Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und gerät er mit der Erfüllung der gewählten Gewährleistungspflicht in Verzug, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist, die mindestens sechs Wochen beträgt, zu setzen und wenn diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, nach seiner Wahl eine Wandelung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Jede weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Mangel der Ware oder der Verzug hinsichtlich Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder eines leitenden Mitarbeiters des Verkäufers beruht. Beanstandete Ware kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

5. Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Lieferung verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist.

12. Rechte und geistiges Eigentum
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Abzeichen und Vorlagen einschließlich der vom Verkäufer gefertigten Entwürfe, ist der Käufer allein verantwortlich. Mit der Auftragserteilung geht der Verkäufer davon aus, dass der Käufer autorisiert ist, die bestellte Schrift-, Wort- und Bildmarke anfertigen zu lassen, zu vertreiben und zu verwenden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche durch die Vorbereitung und Erledigung der übertragenen Arbeiten entstehen können. Die Haftung durch den Verkäufer ist insoweit ausgeschlossen. Anwendungstechnische Beratung des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen auf Grund von Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Angaben über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren erfolgen unverbindlich. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß dem Lauterkeitsrecht oder von Patent- und Markenrechtsansprüchen durch dritte Personen ist der Verkäufer berechtigt jederzeit vom Vertrag zurück zu treten

13. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wien.
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl 1988/96 wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Für den Fall das Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden gilt folgendes:
Für Klagen gegen Käufer, die Verbraucher im Sinne des Kosumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werde in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.